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   BGH, 31.10.1961 - 5 StR 260/61   

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BGH, 31.10.1961 - 5 StR 260/61 (https://dejure.org/1961,6586)
BGH, Entscheidung vom 31.10.1961 - 5 StR 260/61 (https://dejure.org/1961,6586)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 1961 - 5 StR 260/61 (https://dejure.org/1961,6586)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.02.1957 - 5 StR 411/56
    Auszug aus BGH, 31.10.1961 - 5 StR 260/61
    Der Umfang des Schuldvorwurfs muß "im Eröffnungsbeschluß so bezeichnet werden, daß erkennbar ist, welche bestimmte Tat gemeint ist" (BGHSt 10, 137, 139) [BGH 26.02.1957 - 5 StR 411/56].

    Überdies kann die Anklageschrift zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden (BGHSt 10, 137, 138) [BGH 26.02.1957 - 5 StR 411/56].

  • BGH, 13.04.1960 - 2 StR 593/59

    Walter Hallstein

    Auszug aus BGH, 31.10.1961 - 5 StR 260/61
    Soweit das Landgericht nur bedingten Vorsatz annimmt, ist seinen Feststellungen über die Beweggründe der Angeklagten zu entnehmen, daß diese die Verdächtigungen auch dann geäußert hätten, wenn ihnen die Unwahrheit bekannt gewesen wäre (BGHSt 14, 240, 255 [BGH 13.04.1960 - 2 StR 593/59]-258).
  • BGH, 01.02.1955 - 5 StR 678/54

    Inhaltliche Anforderungen an einen Beschluss über die Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 31.10.1961 - 5 StR 260/61
    Das ist eine unzulässige Protokollrüge (BGHSt 7, 162).
  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 31.10.1961 - 5 StR 260/61
    Die Rüge ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben (BGHSt 2, 168).
  • BGH, 25.04.1961 - 1 StR 618/60

    Ordnungsgemäß abgefasster Eröffnungsbeschluss - Rüge der vorschriftswidrigen

    Auszug aus BGH, 31.10.1961 - 5 StR 260/61
    Darin unterscheidet er sich von dem Eröffnungsbeschluß, den die Entscheidung BGH NJW 1961, 1413, 1414 [BGH 25.04.1961 - 1 StR 618/60] betrifft.
  • BGH, 21.10.1952 - 1 StR 287/52

    Schriftlicher Beweisantrag - Hauptverhandlung - Mündlicher Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 31.10.1961 - 5 StR 260/61
    Im Laufe der Hauptverhandlung läßt sich die Frage der Erheblichkeit oft noch nicht so abschließend beurteilen, wie es erforderlich ist, um einen Beweisantrag mit der Begründung abzulehnen, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung aus bestimmten rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (vgl. BGH NJW 1953, 35, 36) [BGH 21.10.1952 - 1 StR 287/52] ohne Bedeutung.
  • BGH, 19.05.1961 - 1 StR 521/60

    Umfang eines Eröffnungsbeschlusses im Strafverfahren - Anklageschrift als

    Auszug aus BGH, 31.10.1961 - 5 StR 260/61
    Nur eine Unklarheit über Art und Umfang des Schuldvorwurfs würde den Eröffnungsbeschluß als Verfahrensgrundlage untauglich machen und zur Einstellung des Verfahrens führen (BGH NJW 1961, 1366, 1367).
  • RG, 24.06.1931 - II 636/30

    1. Ist es zulässig, daß der Vorsitzende in dem der Vorbereitung der

    Auszug aus BGH, 31.10.1961 - 5 StR 260/61
    Darum genügt es für die Wahrunterstellung, wenn zur Zeit der Beschlußfassung "mit der Möglichkeit eines von der behaupteten Tatsache ausgehenden Einflusses auf die Entscheidung gerechnet wird" (RGSt 65, 322, 330).
  • BGH, 29.10.1968 - 1 StR 394/68

    Rechtsmittel

    Das stand aber der Wahrunterstellung nicht entgegen; denn immerhin war die Beweiserheblichkeit nicht von vornherein sicher zu beurteilen (vgl. RGSt 65, 322, 330; BGH Urteil vom 31. Oktober 1961 - 5 StR 260/61).
  • BGH, 19.01.1972 - 3 StR 152/71

    Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung -

    In diesem Falle ist ein Hinweis nicht erforderlich (BGH Urt. vom 31. Oktober 1961 - 5 StR 260/61 - S. 6 und vom 12. November 1963 - 5 StR 363/63 - S. 10).
  • BGH, 17.10.1967 - 1 StR 388/67

    Verurteilung wegen Unzucht - Mitwirkung eines Richters auf Probe bei einer

    Eines Hinweises an den Angeklagten bedurfte es entgegen der Meinung der Revision (Ziff. I 34 der Revisionsbegründung) nicht (BGH Urteile vom 31. Oktober 1961 - 5 StR 260/61 - und vom 12. November 1963 - 5 StR 363/63 -).
  • BGH, 12.11.1963 - 5 StR 363/63

    Rechtsmittel

    Das hat der Senat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung vom 31. Oktober 1961 (5 StR 260/61) bereits dargelegt.
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